Richtungsweisende Entscheidung: Exoskelett ins Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen
Letzte Aktualisierung: 13. Dezember 2023
Im Sommer letzten Jahres habe ich in diesem Blog über das Exosuit berichtet. Dieses Exoskelett verbessert das Gangbild von Schlaganfallpatienten mit Hemiparese. In meinem Beitrag ging es darum, dass eine Halbseitenlähmung leider häufig das Resultat eines Schlaganfalls ist und auch nur bedingt reversibel. Lösungen wie das Exosuit, die wieder zu einem halbwegs normalen Gangbild verhelfen, sind höchst willkommen. Zum Beitrag.
Erste positive Entscheidung
Nun hat der GKV-Spitzenverband erstmals ein Exoskelett in das Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen. Konkret handelt es sich um das System „ReWalk“ der Firma ReWalk Robotics. Dieses spezielle System ermöglicht es
Paraplegikern, also Menschen mit totaler Lähmung der unteren oder oberen Extremitäten, selbstständig zu stehen und zu gehen. Eine richtungsweisende Entscheidung.
Exoskelett und Querschnittlähmung
Allein in Deutschland erleiden rund 1.000 Menschen pro Jahr eine Querschnittlähmung. Dies bedeutet für die meisten Betroffenen, dass sie für den Rest ihres Lebens auf den Rollstuhl angewiesen sind. Die BDH-Klinik Greifswald war 2012 die erste Klinik in Deutschland, die Querschnittgelähmten das Exoskelett „ReWalk“ anbot.
Um ein Exoskelett nutzen zu können, muss sowohl die Fähigkeit, Hände und Schultern zu bewegen, als auch das Gehen an Gehstöcken gegeben sein. Auch eine gesunde Knochendichte und ein gesundes Herz-Kreislaufsystem sind weitere Voraussetzung.
Das „ReWalk“ Exoskelett wird direkt am Körper getragen und ist robotergesteuert. Durch motorisierte Hüft- und Kniebewegungen ermöglicht es das Gehen und Stehen. In den USA hat ReWalk die FDA-Zulassung bereits im Juni 2014 erhalten.
ReWalker Erfahrungsbericht:
Mein Fazit
Im Juli 2016 gab es bereits ein erstes Urteil des Sozialgerichts Speyer, dass das „ReWalk“ Exoskelett medizinisch notwendig ist und die Kosten von der Krankenkasse für einen Menschen mit Rückenmarksverletzung erstattet werden müssen. Die Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis der GKV ist nun ein weiterer entscheidender Schritt und ein Meilenstein für die Betroffenen. Was es bedeutet, wieder aufstehen und gehen zu können, kann nur ein Mensch mit Rückenmarksverletzung wirklich nachvollziehen.
Weitere Informationen zum Exoskelett finden Interessierte auf der Homepage des Herstellers http://rewalk.com/de/
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Erläuterung:
Das Hilfsmittelverzeichnis wird unter Berücksichtigung der relevanten gesetzlichen Vorschriften vom GKV-Spitzenverband erstellt und fortlaufend aktualisiert. Die am Markt erhältlichen Produkte werden entsprechend ihrer Einsatzgebiete verschiedenen Produktgruppen zugeordnet. Produkte werden auf Antrag der Hersteller (oder von ihnen bevollmächtigten Dritten) in das Hilfsmittelverzeichnis eingestellt, wenn sie bestimmte Eigenschaften und Qualitätsmerkmale aufweisen. Jede Produktgruppe enthält eine Gliederung und eine Definition mit leistungsrechtlichen Hinweisen und einer Aufzählung der Indikationen, die eine Versorgung rechtfertigen. Darüber hinaus werden in den Produktuntergruppen Qualitätsmindestanforderungen veröffentlicht sowie Dienstleistungsanforderungen festgeschrieben (§ 139 SGB V).
Ob am Ende ein Anspruch auf Versorgung mit einem bestimmten Hilfsmittel besteht und die Kosten hierfür von der Krankenkasse übernommen werden, hängt aber dennoch von den individuellen Umständen des Einzelfalls, insbesondere auch den individuellen Verhältnissen und Fähigkeiten des Versicherten ab, und wird von den Krankenkassen unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes im Einzelfall geprüft und entschieden.